Studentenversicherung
Als Student kann man sich nicht nur in der gesetzlichen Studentenversicherung, sondern auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern lassen. Dafür muss man sich allerdings von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen.
Bisher privat Mitversicherte
Wenn ein Student bereits vor Aufnahme des Studiums als Jugendlicher bei seinen Eltern privat mitversichert war, kann er zu Beginn des Studiums seine Befreiung beantragen, sofern er Privatpatient bleiben möchte. Für die Befreiung gilt eine Frist von maximal drei Monaten nach Studienaufnahme.
Bisher gesetzlich FamilienversicherteWenn man bis dato über seine Eltern gesetzlich versichert gewesen ist, muss das Ende der Familienversicherung abgewartet werden; in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Anschließend kann, ebenfalls mit einer Frist von drei Monaten, ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt werden. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann für die Zeit des Studiums gemäß § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V nicht mehr möglich. Es muss also sicher sein, dass die Beiträge für die private Versicherung auch getragen werden können. Erst wenn der Übergang ins Berufsleben erfolgt, kann – unter Umständen – ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung vorgenommen werden.
Merkmale der privaten Studentenversicherung:
- Kinder von Studenten können nicht beitragsfrei in der privaten Krankenversicherung mit abgesichert werden.
- Die Beiträge variieren und können teilweise deutlich höher sein als der in der gesetzlichen Krankenversicherung übliche Einheitsbeitrag für Studenten, der bis zum 14. Fachsemester beziehungsweise bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs gilt.
- Studentinnen zahlen in der privaten Krankenversicherung grundsätzlich höhere Beiträge als Studenten.
- In vielen Bereichen werden von der privaten Krankenversicherung Kosten übernommen, die in der gesetzlichen nicht oder nur teilweise abgedeckt sind (Beispiel: Arzneimittel oder Zuzahlungen für Brillen und Kontaktlinsen) – dies ist jedoch tarifabhängig.
- Man kann nach Ende der Studienzeit in einen der Vollversicherungstarife mit entsprechenden Mehrleistungen wechseln (Optionsrecht).
Tarife
Es werden verschiedene Tarifmodelle angeboten. Häufig wird der Studierende in einem der üblichen Tarife, wie beispielsweise dem Grundschutztarif, versichert. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen Studententarif zu nutzen, der allerdings nicht von jedem privaten Krankenversicherer angeboten wird. Die jeweiligen Beiträge werden hierfür unternehmensunabhängig berechnet und die Leistungen sind im Umfang gegenüber denen einer herkömmlichen PKV-Vollversicherung zumeist eingeschränkt. Außerdem werden häufig keine Altersrückstellungen gebildet.
Studierende, die aufgrund zu langer Studienzeiten oder aus Altersgründen aus der gesetzlichen Studentenversicherung ausscheiden, haben bis zur Vollendung des 34. Lebensjahrs - in einigen Fällen jedoch lediglich bis zum 30. Lebensjahr - Zugang zu einem Studententarif in der privaten Krankenversicherung. Der Student kann in den meisten Tarifen seinen Beitrag senken, indem er einen Selbstbehalt vereinbart. Ebenfalls ist zu beachten, dass man auch als privatversicherter Student über das BAföG Zuschüsse zur Krankenversicherung erhält, sofern man zu den Leistungsberechtigten gehört.
Beihilfeberechtigte
Für Studenten, deren Eltern Beamte sind, gilt außerdem Folgendes: Solange sie kindergeldberechtigt sind, erhalten sie auch Beihilfe zu ihren Krankenversicherungskosten, üblicherweise 80 %. Diese Beihilfe ist jedoch an die Bezugsdauer des Kindergeldes gebunden, die sich mit dem Steueränderungsgesetz 2007 folgendermaßen geändert hat: Für die jüngeren Geburtsjahrgänge wird das Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr, anstatt wie bisher bis zum 27. Lebensjahr, gezahlt. Die Grenze wurde hier bei dem Jahrgang 1981 gezogen. Wurde der Student in diesem Jahr oder früher geboren, kann er noch bis zum Ende des 27. Lebensjahrs Kindergeld beziehen und somit, falls berechtigt, auch Beihilfe. Für das Geburtsjahr 1982 gilt eine Übergangsregelung, sodass Studierende, die in dieser Zeit geboren wurden, bis zum vollendeten 26. Lebensjahr Kindergeld erhalten.
Wie bei den längeren Bezugszeiten gilt jedoch auch für die Neuregelung, dass Zeiten wie Zivil- oder Wehrdienst die Dauer der Kindergeldzahlung auch über die Altersgrenzen hinaus verlängern können. Fällt das Kindergeld weg, wird auch die Beihilfe nicht mehr gezahlt, und es müssen die Kosten für eine Vollversicherung getragen werden. Die gesetzliche Krankenversicherung ist der privaten dann vorzuziehen, wenn eine längere Studiendauer im Vorfeld absehbar ist.
Anwartschaftsversicherung
Ein weiterer wichtiger Faktor, der für Studenten in der privaten Krankenversicherung berücksichtigt werden sollte, ist der Abschluss einer sogenannten Anwartschaftsversicherung. So kann verhindert werden, dass ein zuvor privat versicherter Student, der nach seinem Studienabschluss ein Beschäftigungsverhältnis eingeht und dadurch (vorübergehend) versicherungspflichtig wird, später nicht wieder in die private Krankenversicherung zurück wechseln kann. Ein solches Vorgehen ist besonders dann eine Option, wenn beispielsweise ein Referendariat absolviert wird oder der spätere typische Berufsstatus im Beamtenverhältnis beziehungsweise im Bereich der hauptberuflichen Selbständigkeit liegt, sodass von einer späteren Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung ausgegangen werden kann. Individuelle Fälle zur Versicherungssituation von Studenten in der PKV finden sich in Berechnungs- und situationsabhängige Beispiele.
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