Urlaubsreise
Aus Gründen der eigenen Absicherung sollte der Versicherungsschutz bei Auslandsreisen immer eigenverantwortlich geprüft werden. Der Versicherte erspart sich so böse Überraschungen.
Die Krankenkasse kann für diese Vorbereitungen hinzugezogen werden und hilft gerne mit einer Ärzte- und Krankenhausliste der bereisten Region weiter.
Wird das innereuropäische Ausland angesteuert, besteht in der Regel ein Sozialversicherungsabkommen der kooperierenden Staaten (Krankenversicherungsschutz im Ausland), sodass eine Grundsicherung durch die GKV für bis zu sechs Wochen im Jahr gewährleistet ist. Dies gilt jedoch immer nur für den medizinisch notwendigen Grundschutz und die Kostenübernahme deckt jeweils lediglich Kosten in der Höhe der Regelversorgung ab, die in Deutschland angefallen wäre.
Rücktransport
Es besteht keinerlei Leistungsanspruch, wenn ein Rücktransport des Versicherten notwendig ist. Da besonders die Kosten für Rücktransportmaßnahmen eine extreme finanzielle Belastung darstellen, sollte bereits aus diesem Grund eine zusätzliche, private Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden.
Die Leistungen, die der im Ausland erkrankte Versicherte erhält, und die Zahlungsmodalitäten richten sich nach den Gegebenheiten im jeweiligen Urlaubsland. Unter Umständen ist die Behandlung zunächst in bar und im Voraus zu bezahlen. Die medizinischen Leistungen ähneln aufgrund des Sozialversicherungsabkommens den üblichen Behandlungen in Deutschland. Im Gegensatz dazu können aber die jeweiligen Modalitäten bei Zuzahlungen und der Umfang der medizinischen Versorgung variieren. Letztlich richtet sich die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung auch nach der noch verbleibenden Aufenthaltsdauer – ist eine Behandlung zwar vonnöten, der Patient aber schmerzfrei und der Urlaub fast beendet, kann die Behandlung eventuell auf die Zeit nach der Rückkehr in die Bundesrepublik verschoben werden.
Werden die Kosten durch die Krankenkasse erstattet, so erfolgt dies abzüglich der Praxisgebühr, gesetzlicher Zuzahlungen und einer Pauschale für erhöhten Verwaltungsaufwand (diese beträgt etwa 7,5 % bis 10 %).
Außerhalb Europas
Im Falle eines Urlaubs außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialversicherungsabkommen deckt die gesetzliche Krankenversicherung die notwendige medizinische Versorgung nicht ab; somit sind sämtliche Fernreisen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hier ist ein zusätzlicher Krankenversicherungsschutz unabdingbar. Unter bestimmten Bedingungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse eines Versicherten auch in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen die Kosten für dringend benötigte Versorgung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene zu einem Personenkreis gehört, der aufgrund von Vorerkrankungen oder aus altersbedingten Gründen keine private Auslandskrankenversicherung mehr abschließen kann. Dies muss er jedoch der Krankenkasse gegenüber nachweisen.
Zur Behandlung ins Ausland
Begibt sich der Versicherte speziell für eine Behandlung ins Ausland, muss er sich im Vorfeld mit seiner Krankenkasse über die Kostenübernahme auseinandersetzen. Eine Behandlung im Ausland mag interessant sein, wenn sie in einem Nachbarstaat günstiger zu bekommen ist als im Inland. Dabei ist die Rechnung in der Regel zunächst selbst zu bezahlen. Grundsätzlich übernimmt die Kasse, wenn überhaupt, nur die Kosten im Rahmen des Leistungskatalogs in Deutschland. Eine Ausnahme sind Behandlungsverfahren, die in der Bundesrepublik nicht durchgeführt werden. Dann muss die Behandlung aber unbedingt notwendig sein und die Methode / Therapie einem allgemein anerkannten Standard entsprechen.
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