Auslandsreisekrankenversicherung
Eine sehr sinnvolle und in bestimmten Fällen gar obligatorische Zusatzversicherung ist die Auslandsreisekrankenversicherung.
Im Ernstfall übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für ärztliche Behandlungen auch im EU-Ausland sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein und Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht (zum Beispiel Tunesien, Schweiz, Türkei).
Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach den Bestimmungen des Gastlandes für Einheimische. Das bedeutet, dass dem Auslandsreisenden im Notfall nur die medizinische Versorgung zusteht und gezahlt wird, die in dem Land für Ansässige üblich ist. Je nach Land können somit beträchtliche Zusatzkosten für den Einzelnen anfallen. Ein Rücktransport ins Heimatland gehört in keinem Fall zu den Leistungen der GKV. Dies kann in gravierenden Fällen Kosten in Höhe von einigen zehntausend Euro verursachen, die der Patient selbst zu tragen hat. Notfälle in den USA, Ägypten oder Neuseeland sind von der GKV nicht abgedeckt.
Die Auslandsreisekrankenversicherung zahlt für folgende Leistungen:
- Alle ambulanten ärztlichen Behandlungen, also auch Röntgen- und OP-Maßnahmen
- Ärztliche Versorgung, Unterbringung und Verpflegung bei einem Krankenhausaufenthalt
- Ärztlich angeordneter medizinisch notwendiger Transport ins Heimatland (zum Wohnort beziehungsweise zum nächstgelegenen Krankenhaus am Wohnort)
- Im Notfall Transport ins nächstgelegene Krankenhaus und Leistungen eines Notarztes
- Ärztlich verordnete Medikamente, Verband- und Heilmittel
- Erste schmerzstillende Zahnbehandlungen, einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am Zahnersatz
- Im Todesfall: Überführung oder Bestattung im Ausland bis zu einem bestimmten Grenzbetrag
Nicht durch die Zusatzversicherung übernommen werden Kosten für:
- Medizinische Behandlungen, wenn der Zweck der Reise diese Behandlung ist
- Medizinische Behandlungen, wenn sie vor der Reise schon absehbar waren
- Schwangerschaftsuntersuchungen, Entbindung, Schwangerschaftsabbruch (Ausnahme bilden nur akut auftretende Komplikationen)
- Krankheiten und Unfälle, die vorsätzlich herbeigeführt wurden
- Behandlungen bei geistig-seelischen Behandlungen wie Psychotherapie und Ähnliches
- Zahnersatz, Kronen sowie kieferorthopädische Behandlungen
- Massagen, Bäder, Stärkungspräparate, Hilfsgeräte wie Brillen und Hörgeräte
- Kuren, Rehabilitation, Unterbringung bei Pflegebedürftigkeit
- Entzugsbehandlungen
- Folgen von Kriegsereignissen, wenn sie vorhersehbar waren (in einigen Fällen auch nicht vorhersehbare), sowie Teilnahme an Unruhen
Art des Vertrages
Die Art des Vertrages richtet sich nach der Länge des Einzelurlaubes. Man unterscheidet zwei Arten: Der Jahresvertrag betrifft all diejenigen Auslandsreisenden, die sich nicht länger als sechs aufeinanderfolgende Wochen in einem anderen Land aufhalten. Wie oft sie dies im Jahr jedoch tun, ist unerheblich. Im Falle einer längeren ärztlichen Behandlung im Ausland verlängert sich die Gültigkeit der Versicherungsdauer bei den meisten Versicherern um den Zeitraum, den die Behandlung im Ausland andauert. Eine besondere Möglichkeit sind Familientarife, die alle Angehörigen bis zu einer Altersgrenze von 65 Jahren gemeinsam versichern. Für Langzeiturlauber, deren Aufenthalt im Ausland über diesen Zeitraum hinausgeht, sind Einzelverträge für jede Reise nötig. Dabei variieren die Kosten entsprechend Alter, Reisedauer und Zielland.
Im Gegensatz zur sonstigen Vorgehensweise bei privaten Versicherern ist der Vertragsabschluss hier nicht an eine Gesundheitsbefragung gekoppelt. Ferner beginnt der Versicherungsschutz nicht erst nach einer Wartezeit. Viele gesetzliche Krankenversicherungsunternehmen haben zudem Verträge mit bestimmten privaten Anbietern dieser Zusatzversicherungsart.
Notfälle
Tritt ein Notfall ein, sollte zunächst der Versicherer kontaktiert und nach dem weiteren Vorgehen bezüglich der Abrechnungsmodalitäten gefragt werden. Kleinere Behandlungen sind zunächst selbst vorzufinanzieren. Gegen Vorlage der Rechnung und des Belegs über die genaue Diagnose und Therapie wird das Geld später von der Versicherung zurückerstattet; in der Regel muss jede einzelne ärztliche Leistung mit Behandlungsdatum vermerkt sein. Bei größeren medizinischen Eingriffen wird die Finanzierung direkt zwischen Versicherer und Klinik beziehungsweise Arzt geregelt.
Spezialfälle
Schwangere, Berufsreisende, ältere Senioren und chronisch Kranke gelten als Spezialfälle und sollten sich gezielt beraten lassen. Für chronisch Kranke beispielsweise zahlt die GKV in aller Regel - unabhängig vom Zielland.
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