Vermögenswirksame Leistungen

Zum Aufbau von Vermögen, auch mit geringem Einkommen, bietet sich der Sparplan der vermögenswirksamen Leistungen an. Dabei trifft man mit dem Arbeitgeber die Vereinbarung, einen Teil des Nettogehalts auf einen Sparvertrag einzuzahlen.

Dieser läuft langfristig und auf den Namen des Arbeitnehmers. Ist im Rahmen des Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder individuell im Arbeitsvertrag eine Regelung getroffen worden, gewährt der Arbeitgeber Zuschüsse für die vermögenswirksamen Leistungen.

Zu unterscheiden ist zwischen geförderten und nicht geförderten vermögenswirksamen Leistungen. Bei letzteren kann das Geld auf einen beliebigen Banksparvertrag oder in eine Lebensversicherung eingezahlt werden. Staatlich geförderte vermögenswirksame Leistungen unterliegen einigen Restriktionen. Die Arbeitnehmersparzulage wird nur gewährleistet, wenn der Sparvertrag über mindestens sieben Jahre läuft und in diesem Zeitraum auch kein Geld entnommen wird. Das letzte Jahr darf hier durchaus als Ruhezeit genutzt werden. Ausnahmen können bei persönlichen Sondersituationen gemacht werden. Als Sondersituationen gelten langfristige Arbeitslosigkeit, völlige Erwerbsunfähigkeit oder Tod. Des Weiteren darf das jährliche zu besteuernde Einkommen, also abzüglich des Pauschbetrags, der Sonderausgaben, Werbungskosten und der Kinderfreibeträge, eine fixe Grenze nicht überschreiten. Auch die Art des Sparvertrags ist von entscheidender Wichtigkeit. So werden nur Bauspar- und Fondssparverträge gefördert.

Ob ein Anspruch gewährt wird und in welcher Höhe, wird vom Finanzamt entschieden. Die Bausparkasse oder Investmentbank stellt eine jährliche Bescheinigung über die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen aus, die mit der Steuererklärung und dem Vermerk „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage“ abgegeben werden muss.