Lastschrift

Für regelmäßige Zahlungen, die aber schwankenden Beträgen unterliegen, bietet sich das Lastschriftverfahren an. Der Kontobesitzer erteilt einem Dritten die schriftliche Erlaubnis, Zahlungen von dem Konto abzubuchen.

Also nicht der Inhaber, sondern der Gläubiger der Schuld belastet das Konto. Dieser muss explizit durch Unterschrift und per Einzugsermächtigung des Kunden dazu berechtigt sein. Die Einzugsermächtigung kann als einmalig fällig oder auf mehrere Abbuchungen ausgeschrieben werden. Rechtlich gesehen kann einer durchgeführten Belastungsbuchung sechs Wochen lang widersprochen und diese zurückgebucht werden. So wird die Unsicherheit, dass ein Dritter beliebig über das Konto verfügen darf, aufgehoben. Banken prüfen ihrerseits nicht, ob eine Einzugsermächtigung erteilt wurde. Das Kontrollieren der Kontoauszüge ist also notwendig und strengstens zu empfehlen. Ist tatsächlich zu häufig oder zu viel Geld abgebucht worden, liegt es am Kunden, bei der Bank vorstellig zu werden und sein Widerspruchsrecht geltend zu machen. Gebühren fallen dabei nicht an.

Weist das Konto nicht genügend Deckung auf oder ist ein potentieller Dispositionskredit bereits ausgeschöpft, ist die Bank mangels Deckung berechtigt, die Lastschrift an den Zahlungsempfänger zurückzugeben. Der Kontoinhaber wird über die Nichteinlösung informiert und kann die Zahlung eventuell anderweitig veranlassen.