Girokonto für jedermann

Im Jahr 1995 wurde vom Zentralen Kreditausschuss (ZKA), der die zusammengeschlossenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft unter sich vereinigt, eine Empfehlung zum Girokonto für jedermann erarbeitet.

Demnach sollen alle Kreditinstitute, die Girokonten für sämtliche Bevölkerungsgruppen führen, ein solches auch für jeden Bürger in ihrem Geschäftsgebiet bereithalten. Ein Kunde soll so die Chance haben, Gutschriften entgegenzunehmen, Barein- und auszahlungen zu tätigen sowie am Überweisungsverkehr teilnehmen zu können. Dispositionskredite müssen nicht eingeräumt werden. Weitere Leistungen sind der Bank freigestellt.

Die Bereitschaft zur Kontoführung soll grundsätzlich unabhängig von Art und Höhe des Einkommens gegeben sein. Es spielt hier keine Rolle, ob es sich beim Einkommen um Arbeitslosengeld handelt oder ob ein negativer Schufa-Eintrag auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse beim Kunden hindeutet. Die Führung des Girokontos darf unter diesen Umständen nicht verweigert werden.

Solange es für die Bank nicht unzumutbar ist, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, ist sie auch dazu verpflichtet. Bei Unzumutbarkeit darf aber aber auch ein bereits bestehendes Konto gekündigt werden. Als unzumutbar gilt, wenn

  • die Leistungen der Bank missbraucht werden. Gesetzeswidrige Transaktionen wie Betrug und Geldwäsche zählen dazu;

  • für das Vertragsverhältnis wesentliche Angaben falsch sind;

  • Mitarbeiter oder andere Kunden gefährdet oder grob belästigt werden;

  • ein Konto ein Jahr ohne Umsatz geführt wird oder durch Blockierung von vollstreckenden Gläubigern das Konto unbenutzbar ist und nicht mehr am Zahlungsverkehr teilnehmen kann;

  • Entgelte für die Kontoführung nicht erbracht werden;

  • der Kunde im Übrigen sich nicht an Vereinbarungen hält.