Kartenverlust

Wie bei dem Verlust anderer Geldkarten, ist es unbedingt erforderlich, die Karte sperren zu lassen, sobald der Verlust bemerkt wurde. Die jeweiligen Telefonnummern sollte man immer bei sich führen, gerade bei einem Aufenthalt im Ausland.

Sollten trotz der Sperrung unberechtigte Umsätze erfolgen, ist gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Karteninhaber in den allermeisten Fällen nicht mehr haftbar zu machen. Bis zur Sperrung der Karte ist die Haftung jedoch häufig auf einen bestimmten Betrag begrenzt, oft etwa 50 €. Beträge, die über dieses Limit hinausgehen, sind vom Kreditkartenunternehmen zurückzuerstatten. Da die Haftungsmodalitäten variieren können, ist es notwendig, sich vor Abschluss eines Kreditkartenantrags genau darüber zu informieren.

Problematisch wird die Situation für den Kreditkarteninhaber, wenn vor der Sperrung Bargeld abgehoben und somit die PIN-Nummer benutzt wurde. Als Kunde ist man die Verpflichtung eingegangen, besondere Sorgfalt in Bezug auf die PIN-Nummer walten zu lassen. Das heißt, man muss gewährleisten, dass diese keinesfalls in den Kenntnisbereich Dritter fällt. In diesem Fall haftet der Kunde allein für entstandene Schäden. Um sich davor zu schützen, kann man auf die Möglichkeit, Geld abzuheben, verzichten. In den meisten Fällen reicht es, dem Emittenten mitzuteilen, dass man keine PIN bekommen möchte. Sollte dennoch eine Geheimnummer zugestellt werden, ist es keine Lösung, den Umschlag ungeöffnet zu Hause zu vernichten. Dies sollte quittiert werden und vor Zeugen beim jeweiligen Kreditinstitut stattfinden.