Widerrufsrecht und Beschwerde

Laut § 355 und § 495 BGB ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Kreditnehmer binnen zwei Wochen das Recht besitzt, den Darlehensvertrag schriftlich zu widerrufen.

Der Kreditgeber ist verpflichtet, den Schuldner über diese Möglichkeit in einem gesonderten Schriftstück in Kenntnis zu setzen, das auch von diesem unterschrieben werden muss. Sobald der Kreditnehmer diese Belehrung erhalten hat, beginnt die Widerrufsfrist. Die gleichen Regelungen gelten ebenfalls für fernmündlich oder über das Internet abgeschlossene Kreditverträge, da entsprechende Vorgaben laut dem Fernabsatzgesetz für Finanzdienstleistungen verpflichtend festgelegt sind. Macht der Schuldner von diesem Recht Gebrauch und beachtet alle geltenden Vorschriften, so wird seine Willenserklärung zum Abschluss des Kreditvertrags unwirksam und bereits erhaltene Darlehensbeträge müssen zurückgezahlt werden. Dem Kreditgeber für diesen Zeitraum zustehende Zinsen sind allerdings nur zu zahlen, wenn er den Schuldner vorher explizit über diesen Umstand unterrichtet hat. Kommt es bei der Klärung zu Konflikten mit dem Kreditinstitut, steht es dem Kreditnehmer offen, sich an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank zu wenden.


Schlichtung bei Konflikten

Bei Problemen oder Beanstandungen fungiert im Regelfall zunächst die institutsinterne Kundendienstabteilung als zuständige Anlaufstelle für unzufriedene Bankkunden. Deren Mitarbeiter nehmen Beschwerden entgegen, leiten sie gegebenenfalls an höhere Instanzen weiter und bemühen sich um Klärung. Um die Neutralität gerade bei gravierenderen Streitfragen zu wahren, existieren zusätzlich institutsübergreifende Beschwerdestellen. Diese sind dem Spitzenverband der jeweiligen Institutsgruppe unterstellt und stellen im Bedarfsfall einen Ombudsmann, der als unabhängiger Schlichter in Konfliktfällen zwischen einer Bank und ihrem Kunden verstanden wird.

Um diesen Service in Anspruch zu nehmen, muss der Beschwerdeführende die Situation schriftlich zusammenfassen und unter Beifügung beweiskräftiger Urkunden sein Anliegen an die zuständige Beschwerdestelle übersenden. Diese fordert daraufhin die beschuldigte Bank zu einer Stellungnahme bezüglich des Sachverhalts auf und übergibt schließlich die kontrahierenden Darstellungen dem Ombudsmann zur Beurteilung. Voraussetzung für ein Eingreifen des Ombudsmanns ist jedoch, dass die eingeforderten Ansprüche noch nicht verjährt sind und der Fall noch keiner anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Entscheidungsinstanz vorliegt.

Wird die Beschwerde gegen eine Privatbank oder eine bestimmte Sparkasse vorgebracht, muss sich das betreffende Institut bei einer Streitsumme bis 5.000 € dem Urteilsspruch des Ombudsmanns beugen. Für öffentliche sowie Volks- und Raiffeisenbanken hat die Entscheidung jedoch keine Verbindlichkeit. Für den beschwerdeführenden Kunden stellt das Schiedsurteil des Ombudsmanns in keinem Fall eine Verpflichtung dar. Wenn er damit nicht zufrieden ist, kann er seinen Fall im Anschluss an das Ombudsverfahren vor ein ordentliches Gericht bringen.