Sicherungsübereignung
Für diese Art der Kreditbesicherung existieren keine gesetzlichen Grundlagen. Die Sicherungsübereignung bildete sich vielmehr in der Praxis des Kreditgeschäfts aus der Situation heraus, dass der Kreditnehmer auf den Gebrauch der zur Verfügung gestellten Sicherheiten angewiesen ist.
In diesem Fall wird nicht der Besitz, sondern lediglich das Eigentum der betreffenden Sache an die Bank übertragen.
Als Eigentum wird die rechtliche Herrschaft über eine Sache bezeichnet, der Eigentümer hat also die rechtliche Verfügungsgewalt. Dagegen befindet sich eine Sache im Besitz einer Person, wenn sie die tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand ausübt, sie also in Gebrauch hat. Der Eigentümer einer Sache ist dazu berechtigt, vom Besitzer deren Herausgabe zu verlangen. Wird eine Bank also durch Sicherungsübereignung zum Eigentümer des besichernden Gegenstands, darf sie über ihn verfügen. Der Kreditnehmer kann ihn sich allerdings leihen und somit in Gebrauch behalten.
Nimmt beispielsweise ein Privatunternehmer ein Darlehen auf, um sich einen zusätzlichen Kleintransporter zu kaufen, kann er den bisher genutzten als Sicherungsübereignung dem Kreditinstitut überschreiben, ohne eine tatsächliche Übergabe vorzunehmen. Auf diese Weise kann er die Kapazitäten beider Fahrzeuge auch während der Laufzeit des Kredits nutzen. Eine derartige Regelung wird als „Besitzmittlungsverhältnis“ beziehungsweise „Besitzkonstitut“ bezeichnet.
Das beteiligte Kreditinstitut hat die Pflicht, die Interessen des Kreditnehmers zu wahren und die überlassene Sicherungsleistung treuhänderisch zu verwalten. Das bedeutet, dass eine Veräußerung zur Gewinnung liquider Mittel erst dann zulässig ist, wenn der Kreditnehmer durch Zahlungsrückstände hinreichend Anlass dazu gibt. Jeder Fall einer Sicherungsübereignung setzt voraus, dass zwei Bedingungen erfüllt sind. Zum einen muss zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber Einigkeit über die Eignungsübertragung des Sicherungsgutes herrschen, zum anderen besteht das Gebot zur Individualisierung. Das bedeutet, dass die übereignete Sache in den Vertragsunterlagen so genau definiert werden muss, dass jeder Außenstehende sie zweifelsfrei identifizieren könnte. Gegenstand einer Sicherungsübereignung kann ein einzelnes Gut oder auch eine Sachgesamtheit sein.
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