Sicherungsabtretung oder Zession
Als Sicherheit kann der Kreditnehmer nicht nur Gegenstände aus seinem Besitz oder dem einer dritten Person verwenden, sondern auch Forderungen, die dritte Personen bei ihm zu begleichen haben.
Diese können an den Kreditgeber abgetreten werden, sodass dieser alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Drittschuldner übernimmt. Besitzt der Kreditnehmer beispielsweise eine vermietete Eigentumswohnung und möchte statt der Immobilie selbst lieber die Mieteinnahmen als Pfand hinterlegen, so erfolgt eine Sicherungsabtretung der Mietforderungen. Der Drittschuldner, in diesem Fall der Mieter der Eigentumswohnung, muss über diesen Wechsel nicht informiert werden und auch kein Einverständnis dazu geben. Eine Sicherungsabtretung wird auch als „Zession“ bezeichnet, der ursprüngliche Schuldner als „Zedent“ und der Sicherungsnehmer als „Zessionar“.
Dieses Rechtsgeschäft hat jedoch keinen Einfluss auf den Fortbestand der Ansprüche sowohl der Bank gegenüber dem Kreditnehmer als auch des Kreditnehmers in der Rolle des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner. Dem Kreditinstitut werden die Rechte an den Forderungen, die dem Debitor vom Drittschuldner zustehen, nur zur treuhänderischen Nutzung überlassen. Das bedeutet, dass sie nur bei einem Zahlungsverzug des Kreditnehmers in Anspruch genommen werden dürfen.
Dagegen ist die Art der Forderung nicht auf die gegenwärtig bestehenden beschränkt, sondern es dürfen auch künftig entstehende Ansprüche abgetreten werden, wenn sie hinreichend bewiesen und eingeschätzt werden können. Der Gesetzgeber allerdings hat Beschränkungen erlassen, sodass nicht jegliche Arten von Forderungen zum Gegenstand einer Sicherungsabtretung werden können. Es ist in diesem Sinne verboten, den Anspruch an Dienstleistungen zu übertragen oder auch Löhne und Gehälter über einen festgelegten Betrag hinaus zu pfänden.
Stille und offene Zession
Wird der Drittschuldner über die Übertragung der Ansprüche nicht informiert, spricht man von einer stillen Zession. Er trägt seine Schuld weiterhin durch Zahlungen an den Zedenten ab, der allerdings verpflichtet ist, diese Gelder an den Zessionar weiterzuleiten. Bei einer offenen Zession hingegen ist es dem Drittschuldner bewusst, dass er seine Schulden nur durch Zahlungen direkt an den Zessionar begleichen kann. In den meisten Fällen ist dem Zedenten am Abschluss einer stillen Zession gelegen, um seine Kreditaufnahme nicht offen kundzutun. Besteht die Bank allerdings auf eine offene Zession, so muss der Kreditnehmer dem zustimmen. Dies gilt auch, wenn eine stille Zession nachträglich auf Wunsch der Bank offengelegt werden soll. Gegenteilige vertragliche Vereinbarungen sind unzulässig.
Unterarten einer Zession
Bestehen die offenen Forderungen aus Dienstleistungen oder Warenlieferungen, so können diese auch nur teilweise in Form von Einzelabtretungen als Zession überlassen werden. Wurde mit dem Drittschuldner ein Vertrag geschlossen, der die laufende Erbringung von Leistungen über einen längeren Zeitraum beinhaltet, so können diese bis zu einer bestimmten Höhe an das Kreditinstitut abgetreten werden. In dem Fall liegt eine Rahmenabtretung vor. Bei dieser Art der Sicherungsabtretung erfolgen die Zahlungen der Drittschuldner an den Gläubiger und tragen auf diese Weise die Schuld des Kreditnehmers ab.
Bei einer stillen Zession ist dieser verpflichtet, die eingehenden Leistungen an die Bank weiterzuleiten. Dabei existiert die Option einer Mantelzession, falls dem Kreditnehmer Forderungen von mehreren Drittschuldnern ausstehen. Beispielsweise kann der Besitzer eines Mietshauses monatlich mit den Zahlungen seiner Mieter rechnen. Wird eine Mantelzession ohne Offenlegung vereinbart, so steht der Bank dennoch eine spätere Umwandlung in eine offene Zession frei. Für diesen Fall ist der Kreditnehmer verpflichtet, dem Kreditinstitut ein Blankoschreiben mit seiner Einwilligung auszuhändigen, das diesen Schritt ermöglicht. Zudem ist er aufgefordert, eine Debitorenliste zu erstellen, um eine Übersicht der verfügbaren Leistungen zu schaffen. Auf dieser müssen die Drittschuldner mit Namen, Anschrift sowie dem Betrag und dem Fälligkeitsdatum der zu erbringenden Leistungen verzeichnet sein. Sobald diese Aufstellung der Bank ordnungsgemäß übergeben worden ist, erlangt sie verbindliche Gültigkeit.
Wird eine Globalzession vereinbart, so bezieht sich diese auf alle Forderungen, die dem Debitor zum Zeitpunkt der Sicherungsabtretung und zukünftig von bestimmten Drittschuldnern zustehen. Auch in diesem Fall muss eine Liste mit den relevanten Rahmendaten der sichernden Leistungen aufgestellt und der Bank die Möglichkeit gegeben werden, eine zunächst stille Zession zu einem späteren Zeitpunkt zu offenbaren.
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