Pfandrecht
Es handelt sich hierbei um das Recht eines Gläubigers, bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine als Pfand vereinbarte bewegliche Sache oder ein Recht zu verwerten und aus den gewonnenen liquiden Mitteln die ausstehende Schuld zu tilgen.
Um ein Pfandrecht rechtsgültig zu vereinbaren, müssen sich der Eigentümer der Pfandsache und der Kreditgeber über alle Modalitäten einig sein. Das Pfandrecht gilt ab dem Zeitpunkt als verbindlich übertragen, an dem die festgelegte Sache dem Gläubiger übergeben wird. Dabei wird diesem das Pfandrecht nur so lange zuerkannt, bis die dazugehörige Schuld abgezahlt wurde. Es liegt eine Akzessorietät vor, denn mit vollständiger Tilgung der Schuld erlischt auch die Gültigkeit des Pfandrechts und das Pfandstück muss vom Gläubiger wieder an den Eigentümer ausgehändigt werden.
Neben Gegenständen aus dem Eigentum des Kreditnehmers können auch Grundstücke belastet werden. Gerät der Kreditnehmer in Zahlungsschwierigkeiten und kommt es zur Verwertung der Sicherheiten, so muss er mit der Zwangsvollstreckung und -versteigerung seines Grundstücks rechnen. Die Grundpfandrechte sind in Grundschuld und Hypothek zu unterscheiden, die sich hinsichtlich ihrer Bindung an die bestehende Forderung definieren.
Bei einer Hypothek liegt Akzessorietät vor, sie ist also an das Bestehen einer Forderung gebunden und besteht nur, solange diese Gültigkeit besitzt. Hat der Schuldner den geliehenen Betrag samt der Zinsen vollständig zurückgezahlt, so wird die Hypothek gelöscht. Eine Grundschuldeintragung hingegen kann auch nach vollständiger Tilgung des Kredits bestehen bleiben und somit eventuell für ein späteres Darlehen wieder aktualisiert werden. Aus diesem Grund werden in der Praxis des Kreditgeschäfts bevorzugt Grundschuldeintragungen vorgenommen.
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