Klassifizierung

Kreditsicherheiten können anhand ihres Gegenstandes eingeordnet werden, wobei die beiden Untergruppen der Personen- und der Sachsicherheiten entstehen. 

Bei einer Personensicherheit wird zusätzlich ein Dritter als Vertragspartner involviert, der auf Seiten des Kreditnehmers dessen Verpflichtungen teilt. Er kann sich für ihn verbürgen, als Garant fungieren oder die Schuld mit übernehmen. Auf diese Weise wird dem Kreditgeber eine zusätzliche Absicherung seiner Ansprüche verschafft, da der Bürge oder Mitschuldner ebenso für deren Erfüllung haftet wie der Kreditnehmer selbst.

Wird eine Sachsicherheit bestellt, so kann diese entweder aus dem eigenen Besitzstand des Kreditnehmers stammen oder ebenfalls durch eine dritte Person zur Verfügung gestellt werden. Der Sicherungsgeber sollte sich aber darüber im Klaren sein, dass die Bank im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers berechtigt ist, die hinterlegte Sicherheit zu veräußern und aus dem Erlös die bestehende Schuld zu tilgen. Welcher Gegenwert einem Sicherungsgegenstand beigemessen wird, ist von dessen aktuellem Marktwert abhängig.


Akzessorietät

Weiterhin kann zwischen akzessorischen und nicht akzessorischen Sicherheiten unterschieden werden. Eine akzessorische Sicherheit ist eng an das Darlehen gebunden, für das sie gestellt wurde. Ist die Forderung der Bank mit der Begleichung der Kreditschuld abgegolten, so erlischt auch die Gültigkeit der Besicherung. Ein prototypisches Beispiel für eine akzessorische Sicherheit stellt die klassische Hypothek dar, die mit der Tilgung der Schuld wieder aus dem Grundbuch gelöscht wird.

Eine nicht akzessorische Sicherheit dagegen ist in ihrer Gültigkeitsdauer nicht an den Zeitraum des Kreditvertrags gebunden, sondern besteht auch über dessen Ablauf hinaus. Beispielsweise bleibt eine Grundbucheintragung auch dann bestehen, wenn der Kredit bereits zurückgezahlt worden ist, der sie veranlasst hat. Auf diese Weise ist es möglich, die Sicherheit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben zu lassen, wenn sie für die Aufnahme eines weiteren Kredits benötigt werden sollte. Zwischenzeitlich hat die Bank jedoch keinen Anspruch auf Verwertung der Sicherheit.


Sicherungsabrede

Da das Kreditinstitut verpflichtet ist, im Interesse des Kunden zu handeln, muss es die akzessorischen Sicherheiten treuhänderisch verwalten. Deshalb werden sie auch als „fiduziarische Sicherheiten“ bezeichnet. Die Bank darf die nicht akzessorischen Sicherheiten nur verwerten, wenn der Kreditnehmer vertragsbrüchig wird und seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Nach Beendigung des Schuldverhältnisses obliegt es der Bank, die bestellten Sicherheiten wieder freizugeben. Durch einen speziellen Vertrag, die sogenannte Sicherungsabrede, wird die Verknüpfung zwischen gestellter Sicherheit und bestehender Forderung genau festgelegt.

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