Bürgschaft

Eine Bürgschaft ähnelt in ihrem Wesen einem Kreditvertrag. Die bürgende Person erlegt sich die Verpflichtung auf, für alle Forderungen aufzukommen, die der Schuldner dem Kreditinstitut schuldig bleibt. 

Die Bürgschaft selbst ist dabei direkt abhängig von der bestehenden Hauptschuld, also dem bewilligten Kredit. Sollte sich dieser verringern oder steigern, wird sie ihm in der Höhe angeglichen und erlischt mit Ablauf des Kreditvertrags ebenfalls. Sollten der Bank künftige Verbindlichkeiten entstehen, kann der Bürge mit seinem gegebenen Einverständnis auch für diese geradestehen. Allerdings hat die Bank auch gegenüber dem Bürgen bestimmte Pflichten, so darf sie beispielsweise weitere Sicherheiten nicht ohne dessen Einverständnis freigeben.


Kategorien von Bürgschaften

Es existieren zwei Arten von Bürgschaften: die gewöhnliche und die selbstschuldnerische Bürgschaft. Im ersteren Fall kann der Bürge verlangen, dass das Kreditinstitut zuerst eine Vorausklage gegen den Hauptschuldner einleitet, bevor es die Forderung an ihn selbst weitergibt. Es werden im Vertrag jedoch keine weiteren Sondervereinbarungen getroffen. Im Gegensatz dazu verzichtet ein Bürge bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung darauf, die Zahlungsansprüche durch den Gläubiger vom Schuldner einklagen zu lassen. Weiterhin handelt es sich automatisch um diesen Bürgschaftstyp, wenn der Bürge diese als Handelsgeschäft übernimmt.


Unterarten der Bürgschaft

Für eine Ausfallbürgschaft gibt es keine Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Bei diesem Sicherungstyp steht der Gläubiger in der Pflicht, seinen entstandenen Verlust nachzuweisen, bevor er Forderungen gegen den Bürgen erheben kann. Zudem müssen vorher alle Mittel ausgeschöpft worden sein, um die ausstehenden Leistungen vom Schuldner selbst einzufordern. Diese Maßnahmen können bis zur Zwangsvollstreckung führen. Wurden jedoch auch auf diesem Wege die Ansprüche des Kreditgebers nicht erfüllt, muss die bürgende Person für den Ausfall geradestehen.

Die modifizierte Variante hält zusätzlich vertraglich fest, unter welchen Umständen die Leistung des Bürgen vom Gläubiger in Anspruch genommen werden darf. Dabei wird definiert, wann genau ein Ausfall als eingetreten bezeichnet wird. Verbürgt sich mehr als eine Person gesamtschuldnerisch für einen Kredit, so übernimmt jede von ihnen eine sogenannte Mitbürgschaft. In diesem Fall steht es dem Kreditinstitut frei, welchen der Bürgen es in Anspruch nimmt, falls der Hauptschuldner nicht mehr zahlt. Allerdings hat der zahlende Bürge das Recht, einen finanziellen Ausgleich von seinen Mitbürgen einzufordern. Alternativ kann sich eine Bürgengruppe auch verpflichten, indem jedes Mitglied nur für einen festgelegten Teilbetrag der Gesamtsumme geradesteht. Auf diese Weise ist das Risiko für jeden Einzelnen besser kalkulierbar und die Teilbürgschaft birgt eine geringere Gefahr für die sichernde Person.

Doch nicht nur der Hauptschuldner, sondern auch der Bürge selbst kann sich durch eine Bürgschaft absichern. Bei dieser sogenannten Rückbürgschaft haftet eine weitere Person für die anfallenden Kosten. Kann also der Hauptschuldner nicht mehr zahlen und das Kreditinstitut verpflichtet dessen Bürgen zu Leistungen, hat dieser die Möglichkeit, das Geld von dem Rückbürgen zurückzufordern. Das bedeutet, nicht dem eigentlichen Gläubiger ist der Rückbürge verpflichtet, sondern dem ersten Bürgen des Hauptschuldners. Im Gegensatz dazu übernimmt der Inhaber einer Nachbürgschaft dem Gläubiger gegenüber die Haftung, dass der Hauptbürge seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt. Er kann also bei Zahlungsausfall des Hauptschuldners und des Vorbürgen direkt vom Kreditinstitut zur Begleichung der Schulden in Anspruch genommen werden.


Alternativen

Alternativ zu einer Bürgschaft können auch bürgschaftsähnliche Kreditsicherheiten der Besicherung eines Darlehens dienen. Es wird dabei zwischen Garantie und Schuldbeitritt unterschieden. Eine Garantie ähnelt der Bürgschaft insoweit, als dass sie ebenfalls eine dritte Person zur Übernahme der Verbindlichkeiten eines leistungsunfähigen Hauptschuldners verpflichtet. Allerdings wird in diesem Fall nicht mit der Bestellung bestimmter Vermögenswerte gehaftet, sondern es liegt eine abstrakte Sicherung vor. Somit kommt dem Gläubiger der Vorteil einer weiter gefassten Sicherheit zu. Bei einem Schuldbeitritt geht eine dritte Person gemeinsam mit dem Hauptschuldner einen Vertrag mit gesamtschuldnerischer Haftung ein. Sie ist dem Gläubiger damit gemeinsam mit dem Kreditnehmer verpflichtet und nicht erst, sobald dieser zahlungsunfähig ist.

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