Zwangsvollstreckung

Bei einer Zwangsvollstreckung verliert der Schuldner das Eigentumsrecht an den Teilen seines Vermögens, die von einem Gerichtsvollzieher als pfändbar erachtet werden. 

Um eine Zwangsvollstreckung durchführen lassen zu können, muss der Kreditgeber vorher ein Gericht um den Zuspruch eines vollstreckbaren Titels ersuchen. Mittels dieses Dokuments kann der Schuldner entweder zur Begleichung seiner Schuld oder zur Duldung einer Zwangsvollstreckung gezwungen werden. Die Verfahrensweise bei letzterer ist abhängig von der Art der betreffenden Vermögenswerte.


Pfändung in das bewegliche Vermögen

Werden Gegenstände aus dem beweglichen Vermögen des Schuldners zur Begleichung der Schuld herangezogen, so spricht man von einer Pfändung. Dabei kann es sich einerseits um körperliche Sachen, andererseits auch um dem Schuldner zustehende offene Forderungen und sonstige Rechte handeln. Körperliche Dinge werden durch den Gerichtsvollzieher mit einem Siegel versehen und so als gepfändet markiert. Findet der Gerichtsvollzieher allerdings Wertpapiere, kostbare Gegenstände oder Bargeld auf, so muss er es in Besitz nehmen und darf es nicht in der Verwahrung des Schuldners belassen.

Bestimmte Besitztümer sind aber von einer Pfändung generell ausgeschlossen, sie gelten als unpfändbar. Dazu gehören zum Beispiel Haushaltsgegenstände und Dinge, die der Kreditnehmer zur Ausübung seines Berufs benötigt. Kommt es schließlich zur Verwertung der gepfändeten Sachen, so wird diese im Zuge einer öffentlichen Versteigerung erreicht. Dabei müssen jedoch bestimmte Bedingungen eingehalten werden. So ist es gesetzlich verboten, einen Pfändungsgegenstand unter der Hälfte des eigentlichen Werts zu versteigern. Aus den finanziellen Mitteln, welche die Auktion einbringt, werden die Schulden getilgt und die Aufwendungen für die Zwangsvollstreckung gedeckt. Bei einem Mehrerlös ist dieser an den Schuldner auszuzahlen. Die zeitlich letzte Möglichkeit, einer Zwangsvollstreckung zu entgehen, ist die Auszahlung der bestehenden Schuld an den Gerichtsvollzieher bei dessen Erscheinen.

Zum beweglichen Vermögen des Schuldners zählen jedoch nicht nur körperliche Dinge, sondern auch ihm zustehende Forderungen und Rechte an fremdem Vermögen. Ein Pfändungsbeschluss legt gerichtlich fest, dass der Drittschuldner seine Zahlungen fortan nicht mehr an den Kreditnehmer leisten darf und untersagt es diesem zugleich, weitere finanzielle Mittel entgegenzunehmen. Der Drittschuldner hat ab Erhalt des Pfändungsbeschlusses zwei Wochen Zeit, um sich zu den von ihm verlangten Forderungen zu äußern. Er kann in der Drittschuldnererklärung Stellung beziehen, ob er die Forderung als gerechtfertigt ansieht, ob der angegebene Betrag stimmt und ob vielleicht schon eine weitere Pfändung ausgesprochen wurde.

Handelt es sich um eine durch Banküberweisung zu begleichende Drittschuld, so ergeht gleichzeitig mit dem Pfändungs- auch ein Überweisungsbeschluss, der den Gläubiger zur Einziehung des Pfändungsbetrags befugt. Allerdings sieht die Zivilprozessordnung auch Schutzregelungen für den Schuldner vor. Er muss trotz der Pfändung weiter in der Lage sein, eine der Verschuldung angemessene bescheidene Lebensführung zu bestreiten und die Lebenshaltungskosten zu zahlen. Daher gelten für die Pfändung von Arbeitseinkommen und Konten bestimmte Grenzen. Dem Debitor müssen mindestens 930 € im Monat von seinem Einkommen verfügbar bleiben.


Pfändung in das unbewegliche Vermögen
Handelt es sich bei den gepfändeten Gegenständen um Teile des unbeweglichen Vermögens, bestehen drei Möglichkeiten zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger kann zum Beispiel die zwangsweise Eintragung einer Hypothek verlangen, um den notleidenden Kredit zu besichern. Außerdem ist es möglich, einen Zwangsverwalter einzusetzen, wenn das Grundstück beispielsweise verpachtet wurde und dem Schuldner so als Einkommensquelle dient. Im härtesten Fall droht dem Kreditnehmer der Verlust des Grundstücks durch eine Zwangsversteigerung. Das Gericht stellt dabei durch die Festlegung eines Mindestgebots sicher, dass neben den primären Forderungen auch die Aufwendungen für das Vollstreckungsverfahren abgedeckt werden.

Sollten jedoch all diese Maßnahmen nicht zur Erfüllung der Forderungen genügen, kann der Kreditnehmer durch eine eidesstattliche Erklärung dazu veranlasst werden, seine gesamten Vermögenswerte aufzulisten und dem Gericht zur Verfügung zu stellen. Die Vollständigkeit und Korrektheit dieser Angaben sind unter Eid zu bestätigen. Jeder Schuldner, der eine solche Erklärung abgibt, wird ab dem Zeitpunkt in ein Schuldnerverzeichnis aufgenommen, dessen Führung dem zuständigen Amtsgericht obliegt.