Vollstreckbare Titel

Unter vollstreckbaren Titeln werden urkundliche Genehmigungen verstanden, die das kreditgebende Institut dazu befähigen, auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen. 

Ihre Beantragung ist nur nötig, wenn der betreffende Kredit als notleidend bewertet werden muss und die Bank im Vorfeld keine hinreichenden Sicherheitswerte zur Abdeckung des drohenden Verlusts verlangt hat. Oft bleibt dem Institut dann nur noch das Einschalten eines Gerichts, um die für die Vollstreckung notwendigen Papiere zu erhalten. Dieses wird nach den Regelungen der Zivilprozessordnung entschieden und kann der Bank entweder durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder ein Klageverfahren Zugriff auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen des zahlungsunfähigen Kreditnehmers verschaffen.


Das Mahnverfahren

Das Mahnverfahren wird bevorzugt, weil es sowohl Zeit als auch finanziellen Aufwand spart. Das gerichtlich zugesprochene Schriftstück stellt bei dieser Variante der Vollstreckungsbescheid dar, der auf schriftlichem Wege zugebilligt wird und der Eintreibung ausstehender Geldbeträge dient. Strebt das Kreditinstitut ein Mahnverfahren an, so muss es an das für seinen Geschäftssitz zuständige Amtsgericht herantreten.

Die Beantragung eines Mahnbescheids muss nicht auf klassischem Wege per Post, sondern kann auch über das Internet erfolgen. In diesem Fall wird der behördliche Aufwand besonders gering gehalten, da ein elektronisch erstelltes Schriftstück dem Schuldner direkt zugeschickt werden kann. Durch diese Mitteilung wird er aufgefordert, binnen einer gesetzten Frist von zwei Wochen den ausstehenden Schuldbetrag samt der Zinsen an den Kreditgeber zu zahlen. Kommt er dieser Anordnung nach, so hat er keine weiteren gerichtlichen Folgen zu erwarten.

Verstreicht die gewährte Zeitspanne jedoch ohne eine Antwort des Kreditnehmers, wird in der Regel ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Gegen diesen hat der Schuldner ein Einspruchsrecht. Sowohl der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als auch der Widerspruch gegen den Mahnbescheid haben ein Klageverfahren zur Folge. Daraufhin kommt es zu einer amtlichen Gerichtsverhandlung, in der letztendlich über den Fall entschieden wird. Reagiert der säumige Kreditnehmer jedoch auch auf den Vollstreckungsbescheid nicht, kommt es zur Vollstreckung in seine Vermögenswerte, aus deren Veräußerung der Kreditgeber seine Forderungen begleichen kann.


Das Klageverfahren

Ein Klageverfahren ist wesentlich aufwendiger, zielt es doch auf ein in einem Gerichtsprozess gesprochenes Urteil ab. Dafür ist die Anwesenheit der kontrahierenden Parteien vor Gericht und gegebenenfalls das Engagement von Anwälten notwendig. Ein rein schriftliches Verfahren genügt in diesem Fall nicht. Beide Kontrahenten sind in der Pflicht, ihre jeweilige Behauptung zu beweisen. Dafür können sie sich beispielsweise einer Zeugenaussage, einer Urkunde oder des Urteils eines Sachverständigen bedienen. Handelt es sich um eine Schuld bis 5.000 €, so fällt der Fall in die Zuständigkeit des Amtsgerichts, das am Wohnort des Schuldners ansässig ist.

Ist der Streitbetrag höher als 5.000 €, verhandelt das zuständige Landgericht. Sollten Angeklagter oder Kläger mit dem Urteilsspruch nicht einverstanden sein, steht es ihnen offen, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Kommt es auf diese Weise zu einer Berufung oder Revision, wird die Entscheidung der nächsthöheren Gerichtsinstanz übergeben und das Urteil erlangt zunächst keine Rechtskräftigkeit, kann allerdings dennoch vorläufig vollstreckt werden.