Notleidende Kredite

Unter einem „notleidenden Kredit“ versteht man ein Darlehen, dessen Rückzahlung nicht mehr sicher gewährleistet werden kann. Es tritt auf, wenn es dem Kreditgeber trotz Bonitätsprüfung und Risikosicherungsmaßnahmen nicht gelungen ist, den Zahlungsausfall abzusehen und zu verhindern.

Laut der Bestimmungen im Regelwerk Basel II wird ein Kredit daher als notleidend betrachtet, wenn der Schuldner über 90 Tage mit der Zahlung rückständig ist. Ein weiteres Kriterium für einen notleidenden Kredit ist das Vorliegen eines Kündigungsgrunds für den Kreditgeber, beispielsweise wenn der Schuldner seine vertraglichen Pflichten verletzt oder sich seine wirtschaftliche Situation derart verschlechtert hat, dass der Gläubiger die ordnungsgemäße Tilgung gefährdet sieht.

Alternative Bezeichnungen sind auch „Problemkredit“, „fauler Kredit“ oder das aus dem US-amerikanischen Wirtschaftsraum übernommene „Distressed Debt“. Ist dieser Fall eingetreten, stehen dem kreditgebenden Institut eine Reihe von Gegenmaßnahmen zur Verfügung, um die Verluste so gering wie möglich zu halten. Die Entscheidung darüber wird eindeutiger, wenn bei Abschluss des Kreditvertrags Sicherheiten bestellt wurden. Im Falle eines Zahlungsausfalls ist die Bank berechtigt, diese zu veräußern und daraus ihre Ansprüche zu befriedigen. Sollten jedoch keine besichernden Vorkehrungen getroffen worden sein, muss der Gläubiger versuchen, den ausstehenden Betrag aus dem Vermögen des Schuldners zu beziehen. Dafür steht ihm beispielsweise die Option eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens offen.

Bereits wenn sich abzeichnet, dass ein Kredit in absehbarer Zeit als notleidend eingestuft werden muss, verliert er für die Bank an Wert. Bei einem Verkauf des Kredits müssen dann oft Abschläge von 30 bis 40 % in Kauf genommen werden. Zur Verhinderung notleidender Kredite trifft ein Kreditinstitut üblicherweise bereits vor Vertragsabschluss Maßnahmen für die Kreditbesicherung.


Weiterführende Informationen zu notleidenden Krediten stehen hier zur Verfügung: