Die Sparkassengesetze

Die meisten Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Institute, die der Gesetzgebung des jeweiligen Bundeslandes unterliegen. Darum gibt es kein einheitliches Sparkassengesetz, sondern mehrere.

Sie legen den öffentlichen Auftrag fest, den die Sparkassen erfüllen müssen. Das bedeutet, dass sie im Gegensatz zu Privatbanken ihr Hauptziel nicht darin sehen, Profit zu erwirtschaften, sondern das anvertraute Kapital sicher zu verwahren.

Als Träger einer Sparkasse darf demnach keine private Organisation, sondern nur eine kommunale Körperschaft fungieren. Durch die föderalistische Struktur Deutschlands beeinflusst, darf die jeweilige Landessparkasse nur auf dem Hoheitsgebiet ihres Trägers Filialen errichten. Damit wird einem zu starken Wachstum einzelner Institute vorgebeugt und die gemeinnützige Funktion gewährleistet, aber auch die Konkurrenz zwischen den einzelnen Sparkassen vermieden. Die lokale Bindung kommt auch im Tagesgeschäft der Sparkassen zum Ausdruck. So wird laut Sparkassengesetz für die Kreditvergabe vorausgesetzt, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Bereich des Trägers der jeweiligen Sparkasse nachweisen kann.

Die primäre Aufgabe, deren Erfüllung sichergestellt werden soll, besteht darin, genügend Kreditangebote für ihre Kommune bereitzustellen. Es bestehen jedoch auch durchaus inhaltliche Unterschiede zwischen den Sparkassengesetzen der einzelnen Bundesländer. So schreiben einige von ihnen vor, dass bei einer geplanten Fusion zweier Sparkassen deren Zuständigkeitsgebiete direkt aneinander grenzen müssen. Andernorts wird eine flexiblere Regelung angewandt, die auch Instituten ohne direkte Angrenzung, aber mit wirtschaftlichen und lokalen Gemeinsamkeiten einen Zusammenschluss gestattet. In diesem Fall liegt eine sogenannte Sprungfusion vor.


Entwicklung

Betrachtet man die Entwicklung der Sparkassengesetze auf historischer Ebene, so lässt sich in den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts eine Liberalisierung feststellen. Dabei wurde beispielsweise das Enumerationsprinzip abgeschafft, das die Geschäftstätigkeit der Sparkassen auf bestimmte Vorgänge beschränkte und andere durch Verbote ausschloss. Nach dieser Gesetzesreform dürfen sich die Sparkassen inzwischen auch auf dem Sektor der Devisengeschäfte und des Wertpapierhandels betätigen, sofern dabei alle Verordnungen der Sparkassengesetze eingehalten werden. Lediglich jene Investitionen, die als zu riskant eingestuft werden, bleiben den Sparkassen weiterhin verwehrt, so zum Beispiel die finanzielle Beteiligung an Unternehmen. Dahingegen ist den Sparkassen einzelner Bundesländer nun auch gestattet, ihre erwirtschafteten Gewinne an ihre jeweiligen Träger auszuzahlen.

Nicht nur Zielsetzung, Aufgabenbereiche und Beschränkungen sind in den Sparkassengesetzen geregelt, sondern auch die interne Organisationsstruktur der Sparkassen. Sie sieht als höchstes Organ den Verwaltungsrat vor, ergänzt durch den Vorstand und den Kreditausschuss.