Das Kreditwesengesetz (KWG)
Der geschichtliche Hintergrund dieses Gesetzes geht auf die globale Wirtschaftskrise in den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts zurück. Nach diesen prägenden Erfahrungen erkannte man die Wichtigkeit eines einheitlich gültigen Regelwerks für die Finanzwelt.
Das Kreditwesengesetz (KWG) trat 1937 in Kraft und umfasst die wesentlichen rechtlichen Richtlinien, an denen sich die Finanzaufsicht orientiert. Ergänzungen finden sich in zahlreichen Zusatzverordnungen, die eine flexible Reaktion auf aktuelle Entwicklungen und Neuerungen des Finanzmarkts ermöglichen.
Es ist beispielsweise keiner Bank erlaubt, fremde Gelder anzunehmen, ohne durch eine entsprechende Ausstattung an Eigenkapital deren sichere Verwahrung garantieren zu können. Wie stark das bankeigene finanzielle Polster dabei sein muss, richtet sich nach dem Risikoprofil des Kreditinstituts. Je unsicherer die Einlagen angelegt sind, desto mehr Eigenmittel muss die Bank als Sicherheit vorweisen. Auf diese Weise wird die Entwicklung institutseigener, effektiver Maßnahmen des Risikocontrollings gefördert und angeregt.
Um diesen zentralen und wichtigen Inhaltspunkt genauer zu definieren, wurden von der BaFin die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“, kurz „MaRisk“, erlassen. Neben einer adäquaten Sicherung der anvertrauten Finanzmittel wird im KWG auch festgelegt, wie die ordnungsgemäße Geschäftsführung eines Kreditinstituts organisiert sein muss. Dazu gehören eine lückenlose Buchführung und die schriftliche Dokumentation aller Geschäftsvorgänge sowie Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Geldwäsche.
Sollte die BaFin im Zuge ihrer Kontrolltätigkeit feststellen, dass diese Richtlinien bei einem Institut nicht eingehalten werden, kann sie spezielle Maßnahmen ergreifen. Weist das Risikomanagement einer Bank Defizite auf, so kann die BaFin fordern, dass ein höheres Eigenkapital bereitgestellt wird als im Regelfall vorgeschrieben ist. Darüber hinaus wird zumeist die Risikominderung innerhalb einer bestimmten Frist gefordert. Solange die Anforderungen von dem betreffenden Institut noch nicht erfüllt werden, kann die Bundesanstalt die Eröffnung neuer Filialen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Alle Banken, die der Kontrolle durch die BaFin unterstehen, sind dazu verpflichtet, einmal jährlich essentielle Informationen zu veröffentlichen. Dadurch wird Einblick in die Höhe des verfügbaren Eigenkapitals, in aufgetretene Risiken und in die dagegen durchgeführten Maßnahmen gewährt.
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