Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung kann zum Beispiel durch den Kreditnehmer erfolgen. Wurde von Seiten des Kreditgebers auf Zinsforderungen für die geliehene Summe verzichtet, so ist zur Beendigung des Kreditverhältnisses lediglich die Begleichung der Schuld in voller Höhe durch den Schuldner nötig, um ihn all seiner Verpflichtungen zu entbinden.
Handelt es sich allerdings um einen verzinsten Kredit, kann dieser erst nach Ablauf einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Auch für dieses Vierteljahr stehen dem Kreditgeber dann in diesem Fall Zinszahlungen zu. Diese Regelungen treffen aber nur auf Kreditverträge zu, die keine feste Laufzeitvereinbarung beinhalten.
Wurde eine Zinsbindungsfrist festgelegt, hat der Kreditnehmer ein ordentliches Kündigungsrecht, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
Entspricht die Zinsbindungsfrist nicht der Zeitspanne für die Tilgung des Kredits, sondern endet bereits zu einem früheren Zeitpunkt, kann der Kreditnehmer ab diesem Datum das Vertragsverhältnis mit einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden. Wurde eine neue Zinsvereinbarung getroffen, so verfällt das ordentliche Kündigungsrecht des Schuldners. Da die Kreditinstitute sich das Recht vorbehalten, die Zinsen an die Bedingungen des Finanzmarkts anzupassen, muss dem Kunden die Möglichkeit zur Reaktion gegeben werden. Daher ist ihm das Recht eingeräumt, den Kredit mit einer dreimonatigen Frist zu kündigen, sobald dessen Auszahlung mindestens sechs Monate zurückliegt. Allerdings muss der Kreditnehmer dafür den Status eines Verbrauchers nach § 13 BGB besitzen und es dürfen keine Grundpfandrechte als Sicherheiten hinterlegt worden sein.
Sind seit der Auszahlung der Kreditsumme bereits zehn Jahre vergangen, besteht ein Kündigungsrecht für jeden Kreditnehmer. Allerdings muss er dann eine sechsmonatige Frist einhalten, bis die Kündigung Gültigkeit erlangt. Wurden variable Zinszahlungen festgelegt, so darf der Kreditnehmer an jedem beliebigen Zeitpunkt das Vertragsverhältnis beenden, sofern er eine Frist von drei Monaten berücksichtigt. In jedem Fall einer ordentlichen Kündigung durch den Kreditnehmer muss dieser innerhalb von zwei Wochen nach deren Inkrafttreten dem Kreditor die noch ausstehende Summe zurückzahlen.
Geht die ordentliche Kündigung vom Kreditor aus, so muss dieser bei einer nicht im Vorhinein begrenzten Vertragslaufzeit ebenfalls eine Kündigungsfrist von drei Monaten einräumen. Allerdings ist bei dieser Sachlage nicht relevant, ob für den Kredit Zinsen gezahlt werden.
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