Außerordentliche Kündigung

Ist ein Kredit durch ein Grundpfandrecht abgesichert, so gelten die Bedingungen für die ordentliche Kündigung durch den Kreditnehmer nicht. Dafür wird ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. 

Möchte er dieses nutzen, muss er einen aussagekräftigen und bedeutungsvollen Grund vorweisen. Dieser ist beispielsweise gegeben, wenn eine der gestellten Sicherheiten vom Kreditnehmer zu einem anderen Nutzungszweck vorgesehen ist. Erfolgt eine außerordentliche Beendigung des Kreditverhältnisses, so muss dem Kreditgeber die vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden, welche die entstehenden Zinsverluste ausgleichen soll.

Das außerordentliche Kündigungsrecht des Kreditgebers ermächtigt diesen zur fristlosen Kündigung des Vertrags, falls sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners zum Negativen verändert. Auch wenn eine der gestellten Sicherheiten an Wert verliert und somit keine ausreichende Abdeckung mehr bietet, ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, sofern der Kreditnehmer keine Alternativen aufzubringen vermag. Auch wenn nicht der Debitor selbst, sondern eine dritte Person beziehungsweise Vermögenswerte aus deren Besitz zur Absicherung des Darlehens dienen, begründet dies eine Kündigung durch die Bank bei negativer Prognose.

Falls der Kreditnehmer vor der vollständigen Tilgung des von ihm aufgenommenen Kredits verstirbt, übernehmen die Hinterbliebenen mit Antritt des Erbes auch alle Rechte und Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag. Jedoch stellt der Tod des Schuldners einen Grund für die außerordentliche Kündigung durch die Bank dar, wenn der betreffende Kredit zu einem eng an seine Person geknüpften Zweck gewährt worden war. Auch falls die Erben keine ausreichende Bonität aufweisen und damit nicht als kreditwürdig eingestuft werden können, kann der Kreditgeber den Vertrag aufkündigen.