Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit

Jedes Kreditinstitut ist seinen Anlegern gegenüber verpflichtet, mit dem angesparten Kapital sorgsam und verantwortungsbewusst zu wirtschaften. Werden aus diesem Kapital Darlehen vergeben, so muss die Bank für deren Rückzahlung geradestehen. 

Aus diesem Grund ist sie verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit des potentiellen Schuldners exakt zu prüfen und zu bewerten sowie das vorhandene Restrisiko mittels Risikocontrollingmaßnahmen zu minimieren. Ein Kreditinteressent muss dabei vorrangig zwei wichtige Kriterien erfüllen: die Kreditfähigkeit und die Kreditwürdigkeit. Diese gelten als Grundvoraussetzungen für die Bewilligung eines Darlehens.


Kreditfähigkeit
Jeder, der von Gesetzes wegen befugt ist, einen rechtsgültigen Kreditvertrag abzuschließen, ist kreditfähig. Damit trifft diese Eigenschaft auf natürliche Personen mit voller Geschäftsfähigkeit zu, des Weiteren auf juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie auf Personenhandelsgesellschaften. Möchte ein nur beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger einen Kredit aufnehmen, so benötigt er hierfür die Zustimmung seiner Eltern beziehungsweise seines gesetzlichen Vormunds. Diese kann ihm allerdings auch nicht vorbehaltlos gewährt werden, da das Familiengericht die Entscheidung in höchster Instanz zu treffen hat. Der Kreditantrag eines minderjährigen Schuldners ist also mit viel bürokratischem Aufwand verbunden.

Bei Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit, beispielsweise Erbengemeinschaften, ist ein geschlossenes Handeln seiner Mitglieder notwendig, um ein Darlehen zu beantragen. Diese müssen dann als Gesamtschuldner die Verantwortung für die Tilgung gemeinsam übernehmen. Privatpersonen können ihre Kreditfähigkeit durch einen gültigen amtlichen Ausweis belegen. Ist der Kreditinteressent bei der betreffenden Bank bereits Kunde, erübrigt sich eine separate Kreditfähigkeitsprüfung, da die notwendigen Daten bereits gespeichert sind.


Kreditwürdigkeit
Anders als die Kreditfähigkeit ist die Beurteilung der Kreditwürdigkeit nicht gesetzlich reguliert. Sie obliegt vielmehr der Einschätzung des Kreditunternehmens, das die wirtschaftliche Lage des potentiellen Schuldners vor Vertragsabschluss gründlich prüfen muss. Als kreditwürdig wird dabei betrachtet, wer voraussichtlich die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen vermag. Dabei wird noch einmal zwischen persönlicher und wirtschaftlicher, also materieller, Kreditwürdigkeit unterschieden.

Die persönliche Kreditwürdigkeit richtet sich nach dem Vertrauen, das in den Kreditnehmer aufgrund seiner Qualifikation, seiner Zuverlässigkeit und seiner unternehmerischen Fähigkeiten gesetzt werden kann. Im Gegensatz dazu bezeichnet die materielle Kreditwürdigkeit eine gegenwärtig und zukünftig gesicherte Finanzlage, die auf eine störungsfreie Rückzahlung des Darlehens schließen lässt.


Einsichtsrecht
Um die Kreditwürdigkeit eines potentiellen Schuldners korrekt bewerten zu können, ist die Bank zur Einsicht in seine finanziellen Verhältnisse berechtigt. Unter bestimmten Umständen ist sie zu dieser Maßnahme sogar verpflichtet, nämlich wenn der Kreditbetrag 750.000 € oder 10 % des haftenden Eigenkapitals der Bank übersteigt. Diese Vorschrift ist in § 18 KWG verankert. Eine Offenlegung der persönlichen Wirtschaftslage ist allerdings nicht notwendig, wenn die vom Kreditnehmer gestellten Sicherheiten beziehungsweise die mitverpflichteten Personen eine offensichtlich ausreichende Absicherung bieten.

Das Einsichtsrecht besteht nicht nur vor dem Vertragsabschluss, sondern auch während des laufenden Kreditverhältnisses. Erweist sich der Debitor allerdings als zuverlässig in der Raten- und Zinszahlung, so muss das Kreditinstitut nicht mehr davon Gebrauch machen. Dies gilt auch, wenn erstrangige Grundpfandrechte auf von ihm selbst genutztes Wohneigentum bestehen und die Kreditsumme nicht mehr als vier Fünftel des Beleihungswertes beträgt.

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