Kreditentscheidung
An der Entscheidung, ob ein Kredit bewilligt wird, sind mehrere Mitarbeiter des Kreditinstituts beteiligt. Deren Kompetenzen und Entscheidungsgewalten sind intern festgelegt, jedoch muss die Erfüllung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin gewährleistet sein.
Darüber hinaus sind die Zustimmungen der Bereiche Markt und Marktfolge notwendig, um einen Kreditantrag zu genehmigen. Befindet nicht nur jeweils ein Vertreter der Bereiche über den Antrag, sondern ein Ausschuss mit mehreren Entscheidungsträgern, so darf der Bereich Marktfolge nicht in der Minderheit vertreten sein. Eine Überstimmung dieser Abteilung ist nicht zulässig. Auf diese Weise wird eine Risikominimierung für die Bank angestrebt. In der Praxis besteht für Kredite unterhalb einer bestimmten Summe eine Sonderregelung, die einen einzelnen Mitarbeiter zur Entscheidung bevollmächtigt. Zumeist ist dies im standardisierten Kreditgeschäft der Fall, also bei Dispositions- und Ratenkrediten.
Adressenausfallrisiko
Die Gefahr eines finanziellen Verlusts durch ausbleibende Kredittilgung und Zinszahlungen wird als „Adressenausfallrisiko“ bezeichnet. Das Ziel jeder Kreditprüfung ist, die Defizite so gering wie möglich zu halten und Kredite nur an Kunden zu vergeben, deren Bonität eine pünktliche und sichere Erbringung der Tilgungsleistungen verspricht. Widersprechen sich die Voten des Gremiums, wird die Vergabe des Kredits zumeist verweigert, da berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des potentiellen Kreditnehmers vorliegen. Alternativ kann das Urteil auch innerbetrieblich an eine höhere Instanz weiterverwiesen werden.
Objektivität
Um ein objektives Urteil zu gewährleisten, ist die Vorgehensweise bei der Bearbeitung eines Kreditantrags schriftlich genau geregelt. Der Mitarbeiter muss sich dabei an das Kreditprotokoll halten, das als Beschlussvorlage alle wichtigen Einflussfaktoren auf die Kreditgewährung beinhaltet. Zu diesen zählen der Verwendungszweck, die Konditionen, die dargestellten Sicherheiten sowie die Beurteilung der Kreditwürdigkeit.
Neben den Vorgaben ihres Unternehmens müssen die Mitarbeiter der Banken und Sparkassen auch die gesetzlichen Regelungen beachten. Für Sparkassen gilt in jedem Bundesland ein separates Sparkassengesetz. Bewegen sich die Größenordnungen der beantragten Summen außerhalb der üblichen Beträge für Privatkredite, so greifen die im Kreditwesengesetz (KWG) festgelegten Beschlüsse. Darüber hinaus existiert auch eine spezielle Groß- und Millionenkreditverordnung.
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