Vertragskündigung

Möchte ein Kreditnehmer seinen Kreditvertrag kündigen, so muss er immer eine vorher festgesetzte Frist einhalten, ansonsten ist die Kündigung unwirksam und nicht rechtmäßig.

Die Fristen für eine Kündigung des Kreditvertrags betragen üblicherweise drei Monate. Diese Frist ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Es ist allerdings zu beachten, dass der Kreditnehmer zumindest eine Dauer von sechs Monaten verstreichen lassen muss, bis er überhaupt kündigen darf. Wenn es sich beim gewählten Kreditvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, der in Raten vom Kreditnehmer beglichen wird, muss auch § 489 Absatz 3 BGB beachtet werden.

Kommt es zu einer fristgerechten Kündigung, so wirkt sich dies nicht negativ auf die Schufa-Akte des Kreditnehmers aus.


Zusätzliche Kosten
Für Kreditnehmer, die Verträge mit Auto- oder Hausbanken abgeschlossen haben, ist es wichtig zu wissen, dass diese bei Kündigungen prinzipiell immer mit zusätzlichen Kosten rechnen sollten. Ein Kreditnehmer muss dann zum einen den Betrag, den die Bank noch nicht durch die bisherigen Kreditraten erhalten hat, zurückzahlen und zum anderen eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Die Entschädigung deckt die finanziellen Ausfälle ab, die der Autobank oder Hausbank durch die Auflösung des Kreditvertrags entstanden sind. Damit ist der Wiederanlagezins immer geringer als der, den die Bank bei Abschluss des Kreditvertrags für sich kalkuliert hat. Je niedriger der Wiederanlagezinssatz der Bank, desto höher der Gewinnausfall. Die Differenz zwischen dem Gewinn bei einer Wiederanlage und dem kalkulierten Gewinn muss der Kreditnehmer zahlen. Bei äußerst niedrigem Wiederanlagezins steigt das Vorfälligkeitsentgelt des Kreditnehmers merklich.

Welchen Zinssatz die Bank für die Berechnung der Gewinndifferenz nutzen darf, ist in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen beiden Vertragsparteien gewesen. Nicht selten ist die Berechnung der Bank ungenau oder sogar falsch. Der Kreditnehmer muss allerdings auch die Kosten ausgleichen, die der Bank durch Verwaltung und Bearbeitung entstanden sind.


Bei Unzumutbarkeit
Ein Kreditnehmer kann, genauso wie jeder Kreditgeber, nicht nur eine ordentliche, sondern auch eine außerordentliche Kündigung des Kreditvertrags aussprechen. Kündigt der Kreditnehmer auf solchem Wege, kann dies auch in direktem Zusammenhang mit dem finanzierten Fahrzeug stehen. Wenn das Fahrzeug beispielsweise (wegen Teilschaden oder Totalschaden) nicht mehr gefahren oder nicht mehr vollständig genutzt werden kann. Es muss bei einer derartigen Kündigung keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Jegliche Weiterführung des Kreditvertrags müsste dann für den, der die Kündigung aus außerordentlichem Grund vornimmt, unzumutbar sein.