Ratenverzug
Ist der Kreditnehmer mit seinen Kreditraten in Verzug, greift § 497 BGB. Darin wird die Rangfolge festgelegt, nach der schon vom Kreditnehmer geleistete Zahlungen auf den zu begleichenden Kredit angerechnet werden.
Möchte der Kreditnehmer eine Änderung vornehmen und wünscht, dass bestimmte Kosten vor anderen mit seinen Raten beglichen werden sollen, so ist dies jedoch erlaubt. Die Zinsen, die vom Kreditnehmer verlangt werden, dürfen erst an letzter Stelle durch bereits gezahlte Raten getilgt werden. Aus § 497 BGB geht hervor, wie mit einem sogenannten Verzugs- oder Zinsschaden, welcher der Bank durch nicht gezahlte Kreditraten entstanden ist, umgegangen werden muss. Die Verzugszinsen, welche die Bank berechnet, orientieren sich am Basiszinssatz. Zu diesem werden noch fünf Prozentpunkte hinzugerechnet.
An erster Stelle der Rangfolge stehen Ausgaben, die sich daraus ergeben, dass bei dem Kreditnehmer überhaupt Zahlungen eingetrieben werden müssen. Zahlt ein Kreditnehmer seine Raten nicht, wird er vorerst gemahnt. Er wird aufgefordert, die säumigen Zahlungen so schnell wie möglich an den Kreditgeber zu überweisen. Für Mahnungen dürfen auch Gebühren verlangt werden. Werden die Raten mehr als einmal nicht gezahlt, so kann allein dies schon bedeuten, dass die Hausbank oder Autobank eine Kündigung des Kreditvertrags ausspricht. Dies wäre allein ein Grund dafür, dass der Kreditnehmer einen negativen Schufa-Eintrag erhält. Zahlt der Kreditnehmer die Raten innerhalb der angegeben Frist und kommt so der Aufforderung der Bank nach, muss er mit keinen weiteren Folgen rechnen.
Für den Fall, dass der Kreditnehmer nicht zahlt, können ihm Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht werden. Bei einer Zwangsvollstreckung stellt der Insolvenzverwalter, der über die Forderungen der Bank informiert ist, das pfändbare Vermögen des Kreditnehmers (Schuldners) fest. Die Zwangsvollstreckung läuft dann wie üblich ab.
Alle bisher geleisteten Kreditraten werden später dazu herangezogen, die Kosten, die durch Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren angefallen sind, zu begleichen. All diese Forderungen zuzüglich weiterer, die von Anwälten und Gericht ausgehen, haben Priorität. Die eigentliche, noch offene Hauptforderung, die vom Kreditgeber gegen den Kreditnehmer ausgeht, steht an zweiter – nicht an erster – Stelle. Der Rang nicht beglichener Kosten und offenstehender Forderungen ist gesetzlich so festgesetzt, dass er den Kreditnehmer (Schuldner) entlastet.
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