Besteuerung
Im Ruhestand werden die ausgezahlten Beträge der Riester-Rente nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte versteuert. Im Gegenzug werden die Beiträge während der Ansparzeit mit Zulagen und eben auch Steuerabzügen begünstigt.
Diese Vorgehensweise nennt sich nachgelagerte Besteuerung, die für den Steuerzahler in den meisten Fällen vorteilhaft ist, da die Höhe des Gesamteinkommens im Jahr als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Dieses ist im Alter während der Rentenzahlung üblicherweise niedriger und ergibt eine geringere Steuerbelastung als zu erwerbstätigen Zeiten.
Trotzdem ist die Besteuerung einer der Kritikpunkte der Riester-Rente. Sollte diese nämlich im Ruhestand in Verbindung mit anderen Einkünften die Freibeträge überschreiten, müssen real Steuern gezahlt werden. Diese Belastung wird für die heute mittlere und jüngere Generation erheblich größer sein, als es die heutigen Rentner kennen, da die gesetzliche Rente unter größerer Steuerlast stehen wird. Im Jahr 2030 werden bereits 90 % des Betrages der gesetzlichen Rente besteuert werden, was bei einer zusätzlich belasteten Riester-Rente zu erheblichen Zahlungen an das Finanzamt führt.
Da es aber keine Altersvorsorge gibt, die steuerfrei sein wird, lohnt es sich, an der Riester-Rente festzuhalten. Alternativen wie Aktienerträge und Kapitallebensversicherungen werden im Zuge der Abgeltungsteuer ebenfalls ihre Steuerfreiheit verlieren. Generell lässt sich aber die Steuerfrage für Personen, deren Ruhestand noch in weiter Ferne liegt, nur schwer beantworten, da nicht absehbar ist, inwieweit die aktuellen Steuergesetze in der Zukunft geändert werden. Die Regelungen bezüglich der Zulagen und Steuererleichterungen in der Sparphase bis zur Rente sind jedoch garantiert, was bedeutet, dass mit ungeförderten Geldanlagen ein Kapital, wie bei der Riester-Rente, nicht gebildet werden kann.
Nach heutigen Gesetzen muss ein Riester-Sparer, der seinen Ruhestand im Ausland verlebt, die Förderungen der Riester-Rente zurückzahlen, damit dem Bund die nachgelagerte Steuer nicht entgeht. Die Europäische Union hat gegen dieses Verfahren aber Bedenken eingeräumt, sodass es eventuell zu Änderungen kommen könnte.
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