Grundsicherung
Nach wie vor ist Altersarmut in Deutschland ein Thema, das viele ältere Menschen betrifft und von dem in Zukunft vermutlich noch mehr zu hören sein wird.
In vielen Fällen scheuen Versicherte, die nur eine geringe Rente erhalten, die kaum zur Deckung der Lebenshaltungskosten reicht, den Gang zum Sozialamt, oft auch aus der Angst heraus, dass durch einen Antrag auf Sozialhilfe die eigenen Kinder finanziell belastet werden. Deshalb existiert seit dem 1. Januar 2003 mit der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (Grundsicherungsgesetz (GSiG), vergleiche SGB XII) eine Sicherungsleistung für Personen, die nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, auch als Grundsicherungsrente zu bezeichnen.
Zumindest teilweise sollen auf diese Weise Sozialhilfeleistungen für all jene ersetzt werden, die aufgrund einer vollen Erwerbsminderung, des Alters oder aus ähnlichen Gründen über kein eigenes Einkommen verfügen. Ein wichtiger Unterschied zur Sozialhilfe ist, dass in diesem Fall nahe Verwandte wie Eltern oder Kinder nicht in die Verantwortung genommen werden können, um für das Auskommen des Erwerbslosen aufzukommen. Lediglich Personen, die mit dem Antragsteller in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft leben, werden bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt; deren Einkünfte werden in die Berechnung mit aufgenommen. Das Einkommen der Partner fließt jedoch nur in dem Maße ein, zu dem es den eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt übersteigt. Partner aus eingetragenen Lebensgemeinschaften sind bisher von der Anrechnung der Grundsicherung ausgenommen.
Die Leistungen der Grundsicherung für Rentner können von Personen beantragt werden, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem können Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft von einer vollen Erwerbsminderung betroffen sind, die Grundsicherung beantragen. Als voll erwerbsgemindert gelten Personen, die aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, mehr als drei Stunden täglich eine gewerbliche Arbeit auszuüben und abzusehen ist, dass sich dieser Zustand nicht ändert (unabhängig vom Arbeitsmarkt). Es ist allerdings keine zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller bereits eine Rente bezieht.
Auszahlung und Berechnung
Die Auszahlung der Grundsicherung beginnt ab dem ersten Antragsmonat, Nachzahlungen für bereits vergangene Zeiträume sind nicht möglich. Die Leistungen sind bedarfsorientiert, was bedeutet, dass diese für jeden Antragsteller auf dessen persönlichen Bedarf hin festgelegt werden. Die Berechnung des persönlichen Bedarfs erfolgt unter Einbeziehung der Werte, die per Gesetz als Bestandteile des Lebensunterhaltes definiert sind, Grundlage bildet dabei der § 27 Abs. 1 SGB XII. Grob vereinfacht kann gesagt werden, dass in der Regel bei Personen, die nach Abzug von Kosten, Einkommen und Vermögen weniger als 300 € zum Leben zur Verfügung haben, eine Grundsicherung bewilligt wird, wenn die anderen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Im Einzelnen sind die Bestandteile der Bedarfsrechnung:
- der Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich aus dem Bundessozialhilfegesetz ergibt;
- bestimmte Arten von Mehrbedarf wie zum Beispiel
- Schwangerschaftszuschläge ab der 12. Schwangerschaftswoche um 12 % des Regelsatzes;
- Zuschläge für Schwerbehinderte und Gehbehinderte, deren Behindertenausweis den Vermerk „G“ trägt (17 % des Regelsatzes);
- Leistungen für Alleinerziehende (36 % des Regelsatzes für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei Kinder unter 16 Jahren; 12 % des Regelsatzes für ältere Kinder; ein eventuell anfallender erhöhter Einzelbedarf);
- Eingliederungshilfen für erwerbsgeminderte Personen von bis zu 35 % des Regelsatzes;
- Erstattung der nötigen Kosten für eine spezielle Ernährung bei Kranken, bei von Krankheit bedrohten Personen, Behinderten und Genesenden;
- Heizkosten;
- Mietkosten;
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge;
- Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen, wie etwa der Erstbezug einer Wohnung, einmalig anfallende Leistungen zur Behebung einer Notlage;
Beispiel 1
Herr K. verfügt nicht über eigene Einkünfte. Er teilt sich seinen Haushalt mit seiner langjährigen Partnerin D., mit der er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Frau D. verfügt über ein Einkommen von 825,56 €. Die Bedarfsermittlung ergibt einen Eigenbedarf von D. über 587,22 €. Auf die Grundsicherung von K. werden 238,34 € angerechnet.
Bei der Berechnung wird natürlich auch die eigene Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers berücksichtigt und gegebenenfalls vom Bedarf abgezogen. Ist das eigene Einkommen zu hoch, sind Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Als Einkommen werden neben Erwerbseinkommen auch Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen, Wohngeld, Kindergeld, Renten, Zinsen und Kapitaleinkünften oder Steuererstattungen angerechnet. Auch Unterhaltszahlungen, die der Antragsteller erhält, sind anzurechnende Vermögensarten. Nur wenn Unterhaltsansprüche gegen Kinder oder Eltern bestehen und diese weniger als 100.000 € pro Jahr verdienen, wird das Einkommen nicht angerechnet. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen in einem angemessenen Rahmen und andere Kosten, wie zum Beispiel Werbungskosten von Selbständigen, werden von den Einkünften abgezogen.
Häufig werden finanzielle Notlagen bei der Berechnung berücksichtigt und auch die meisten Vermögensarten werden auf den Bedarf angerechnet. Ausgenommen hiervon sind jedoch
- der angemessene Hausrat;
- Barbeträge, solange diese bei Alleinstehenden eine Summe von 2.600 € nicht überschreiten; bei Eheleuten oder Paaren, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, erhöht sich dieser Betrag auf 3.214 €, für jede weitere unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 256 €;
- Erbstücke, deren Entzug eine besondere Härte für den Antragsteller bedeuten würde.
Änderungen in den Leistungen werden zum Ersten des Folgemonats angerechnet. Änderungen, die zugunsten des Antragstellers ausfallen, werden bereits ab dem Ersten des Monats angerechnet, in dem die Änderung angezeigt wird oder eintritt. Jede Veränderung in Einkommen, Vermögen oder Ausgaben ist dem zuständigen Amt unverzüglich mitzuteilen. Grundsicherungsleistungen werden grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr gewährt. Danach wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Zahlungen weiterhin bestehen. Die Form der Antragstellung muss den Vorschriften aus § 16 SGB I genügen und wird bei dem zuständigen Grundsicherungsamt gestellt. Alternativ kann der Antrag aber auch bei allen Stellen eingereicht werden, die zur Annahme von Sozialleistungsanträgen berechtigt sind, zum Beispiel bei Rentenversicherungsträgern.
Die Regelsätze der Grundsicherung für Rentner sind dynamisch ausgelegt und werden zeitgleich mit der Rentenanpassung erhöht. Seit dem 1. Januar 2007 beläuft sich der bundesweite Regelsatz auf 347 €. In den einzelnen Bundesländern oder selbst einzelnen Orten können die Regelsätze jedoch von diesem Betrag abweichen, da die örtlichen Sozialhilfeträger den Regelsatz den jeweiligen lokalen Gegebenheiten anpassen können. Alleinlebende Personen oder Haushaltsvorstände können bis zu 100 % dieses Regelsatzes erhalten. Ehegatten, Lebenspartnern oder Haushaltsangehörigen stehen maximal 80 % des Regelsatzes zu.
Explizit von der Grundsicherung ausgenommen sind die Folgenden:
- Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen
- Antragsteller, deren Kinder (einzeln) oder Eltern (gemeinsam) ein Einkommen von mehr als 100.000 € beziehen
- Personen, deren Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre auf grob fahrlässige Weise oder vorsätzlich herbeigeführt wurde
Auch Schenkungen in einem Zeitraum der letzten zehn Jahre vor Antragstellung können zu einer Verweigerung der Grundsicherung führen, die Entscheidung darüber liegt bei dem zuständigen Grundsicherungsamt. Falls Rechtsstreitigkeiten um die Grundsicherung entstehen, ist das Sozialgericht zuständig.
Beispiel 2
Herr T. lebt alleine und bezieht nur eine Rente in Höhe von 325,80 €. Der Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 25,80 €. Herr T. hat Mietausgaben in Höhe von 270 € und Heizkosten in Höhe von 90 €.
Berechnung:
Regelsatz für Alleinstehende: 347 €
Mietkosten: 250 €
Heizkosten: 90 €
Alles in allem hat Herr T. also einen Bedarf von 687 €. Davon werden seine Renteneinnahmen abgezogen, die 300 € entsprechen, da der Eigenanteil bei der Berechnung nicht mit einfließt. Es bleibt folglich ein Grundsicherungsanspruch in Höhe von 387 €.
Beispiel 3
Herr und Frau F. sind beide über 65 Jahre alt und verheiratet. Sie leben in einer Mietwohnung, woraus Kosten in Höhe von 350 € (Miete) und 70 € (Heizkosten) entstehen. Frau F. ist zudem gehbehindert mit dem Zusatz „G“ im Behindertenausweis. Sie beziehen beide eine Altersrente. Bei Herrn F. beläuft sich diese auf 640,35 €. Die Eigenbeteiligung zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 40,35 €. Die Altersrente von Frau F. beläuft sich auf 286,90 €. Ihre Eigenbeteiligung zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 36,90 €. Sie haben auf ihren Sparkonten ein Vermögen von 2.800 €.
Berechnung:
Das angesparte Vermögen liegt unterhalb der Anrechnungsgrenze und fließt nicht in die Berechnung ein.
| Herr F. | Frau F. |
Regelsatz | (Haushaltsvorstand) | (Angehörige) |
Mietkosten (anteilig) | 175,00 € | 175,00 € |
Heizkosten (anteilig) | 35,00 € | 35,00 € |
Zuschlag Gehbehinderung | - | 47,19 € |
Gesamter Bedarf | 557,00 € | 534,79 € |
Abzug der Rente | 600,00 € | 250,00 € |
Tatsächlicher Bedarf | - 43,00 € | 284,79 € |
Herr F. hat somit keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Frau F. hingegen muss sich zunächst den Überschuss, der bei Herrn F. entstanden ist, auf ihren Bedarf anrechnen lassen (284,79 € - 43 €) und hat somit einen Grundsicherungsanspruch von 241,79 €.
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