Rente wegen voller Erwerbsminderung

Im Fall, dass eine versicherte Person aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung gesundheitlich derart geschädigt ist, dass es ihr nicht zumutbar ist, mehr als drei Stunden am Tag einer Arbeit nachzugehen, sind die Voraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung gegeben.

Diese Rente wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beziehungsweise des 67. Lebensjahres als Lohnersatzleistung gezahlt. Sie beläuft sich auf die volle Höhe der Altersrente, da sie im Fall einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit den Lebensunterhalt des Versicherten sichern muss. Vor dem Eintritt der Rente muss eine mindestens fünfjährige Wartezeit eingehalten werden. In den letzten fünf Jahren, bevor die Erwerbsminderung eingetreten ist, müssen drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Jeder Fall wird dabei anhand von ärztlichen Unterlagen, Bescheinigungen und gegebenenfalls auch durch eigene ärztliche Gutachter untersucht und anhand der Ergebnisse einzeln vom Versicherungsträger geprüft. Aufgrund dieser Erkenntnisse wird dann über das Leistungsvermögen der jeweiligen Person entschieden.


Anrechenbare Zeiten
Auf die Wartezeit der Rente wegen voller Erwerbsminderung sind folgende Zeiten anrechenbar:

  • Beitragszeiten
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung, während derer der Arbeitgeber die Beiträge gezahlt hat
  • Zeiten, in denen Zuschläge für geringfügige Beschäftigungen angefallen sind
  • Ersatzzeiten


Die Wartezeit gilt als vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte

  • innerhalb von sechs Jahren nach dem Abschluss einer Ausbildung Opfer einer vollen Erwerbsminderung geworden ist. Zusätzlich muss der Versicherte in den letzten beiden Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ein Jahr lang die Pflichtbeiträge geleistet haben.

  • aufgrund einer Berufskrankheit, eines Arbeitsunfalles, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen eines politischen Gewahrsams die Erwerbsminderung erfahren hat.

  • Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist es zudem Voraussetzung, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig war. Dieser Umstand kann ausgeglichen werden, wenn in den letzten beiden Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ein Jahr lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden.



Ausnahmeregelung
Zudem existiert eine Ausnahmeregelung für Personen, die ihr ganzes Leben lang nicht in der Lage waren, die fünfjährige Wartezeit zu erfüllen, weil sie bereits vorher erwerbsgemindert waren. Dies gilt zum Beispiel für von Geburt an geistig behinderte Personen. Für diesen Personenkreis besteht die Möglichkeit, durch eine zwanzigjährige Beitragstätigkeit, zum Beispiel durch die Arbeit in einer Behindertenwerkstatt oder die Anrechnung von Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, den Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erwerben.