Krankenversicherung der Rentenberechtigten

Auch im Ruhestand müssen nach wie vor Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Die Krankenversicherung von Personen im Ruhestand unterscheidet sich nicht wesentlich von der Krankenversicherung der Erwerbstätigen.

Alle Personen, die eine sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen und eine gesetzliche Rente beziehen, sind automatisch in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Die Vorversicherungszeit erfüllt derjenige, der in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt die Möglichkeit, sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern oder eine private Krankenversicherung abzuschließen.

Einzig für Witwen, Witwer und Waisen gilt ein Ausnahmeregelung. Für diese Personengruppe gilt die Vorversicherungszeit als vorzeitig erfüllt, wenn der verstorbene Versicherte pflichtversichert war und bereits eine Rente bezogen hat. Grundsätzlich von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen sind

  • Versicherte, die hauptberuflich einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sind. Bei diesen kann die KVdR erst nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit in Anspruch genommen werden;

  • Versicherte, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten (48.600 € für das Jahr 2009) und deshalb krankenversicherungsfrei sind. Für diese Personengruppe ist ein Eintritt in die KVdR erst möglich, wenn das Einkommen unter die jeweils geltende Grenze sinkt;

  • Versicherungsfreie Personengruppen wie zum Beispiel Beamte, Richter und Berufssoldaten und Personen, die ein Ruhegehalt beziehen.

 

Diese Personengruppen können sich ebenfalls entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen.

Solange neben der Rente ein Arbeitsverhältnis oder ein anderer Grund für eine Pflichtversicherung besteht, ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme der KVdR ausgeschlossen. Für Künstler, Spätaussiedler und andere Personengruppen ist aber ein erleichterter Zugang zur KVdR möglich. Der Eintritt in die KVdR erfolgt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung, solange zu diesem Zeitpunkt kein anderes Pflichtversicherungsverhältnis besteht. Das bedeutet jedoch auch, dass unter Umständen bereits vor Bezug einer Rente Krankenversicherungsbeiträge geleistet werden müssen. In einem solchen Fall werden die vom Versicherten bereits im Voraus geleisteten Zahlungen später mit der Rente verrechnet und auf diesem Weg zurückerstattet. Beiträge, die vor der Antragstellung geleistet wurden, werden jedoch nicht zurückerstattet. Dies gilt auch im Fall einer Ablehnung des Rentenanspruchs oder der Rücknahme des Rentenantrages.