Finanzierung der Beiträge
Bei der klassischen Form der betrieblichen Altersversorgung gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freiwillig Sozialleistungen. Dabei ist wichtig zu beachten, dass es sich nur um eine betriebliche Altersvorsorge handelt, wenn das Ziel, den Arbeitnehmer zu versorgen, vordergründig ist.
Ist dies nicht der Fall, zum Beispiel im Falle von leistungsabhängigen Prämien, handelt es sich nicht um eine betriebliche Altersvorsorge, sondern um besondere Formen zusätzlicher Vergütung.
Die Beiträge einer arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge werden zusätzlich zum regulären Gehalt geleistet. Dabei bestimmt größtenteils der Arbeitgeber, wie genau die Altersvorsorge gestaltet wird und welchen Umfang sie hat. Auch in der Wahl des Durchführungsweges ist er frei, wenn er die Beiträge zusätzlich zum Gehalt gewährt. Zugesagte betriebliche Altersversorgungen sind, einmal zugesagt, für den Arbeitgeber bindend. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge besteht nicht.
Anders sieht dies bei arbeitnehmerfinanzierten Formen betrieblicher Altersvorsorge aus: Arbeitnehmer haben seit 2002 ein Recht darauf, einen Teil des Bruttogehalts für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden, siehe Entgeltumwandlung.
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